Allgemeine Geschäftsbedingungen

Förderschmiede

Version 3.0 // Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Förderschmiede GmbH („Förderschmiede“) und ihren Kunden über Beratungs- und Unterstützungsleistungen rund um öffentliche Förderprogramme, insbesondere die Förderung beruflicher Weiterbildung nach §§ 81, 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz, „QCG“), die steuerliche Forschungszulage (FZulG) und das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM).

2) Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Förderschmiede ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss und Rangfolge

(1) Angebote von Förderschmiede sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt, durch Unterschrift, Bestätigung in Textform oder Zahlung.

(2) Leistung, Preis, Laufzeit und besondere Zusagen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Diese AGB gelten ergänzend; bei Widersprüchen geht das Angebot vor.

§ 3 Leistungen

(1) Förderschmiede erbringt Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB). Ein bestimmter Erfolg, insbesondere die Bewilligung oder Auszahlung von Fördermitteln, wird nicht geschuldet. Zusagen wie Garantien gelten nur, wenn sie ausdrücklich im Angebot stehen.

(2) Förderschmiede darf geeignete Dritte einsetzen (z. B. Subunternehmer, Steuerberater, Gutachter).

(3) Rechtliche Hinweise sind Nebenleistung der Fördermittelberatung (§ 5 Abs. 2 RDG). Eine darüber hinausgehende Rechts- oder Steuerberatung wird nicht erbracht.

§ 4 Mitwirkung des Kunden

(1) Die Leistungen setzen die aktive und wahrheitsgemäße Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde wird insbesondere:

a) innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsbeginn einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner benennen;

b) angeforderte Unterlagen und Daten innerhalb von 7 Tagen vollständig und richtig bereitstellen;

c) vereinbarte Termine wahrnehmen oder spätestens 24 Stunden vorher absagen; sonst gelten sie als erbracht;

d) auf Rückfragen innerhalb von 3 Werktagen antworten;

e) die betroffenen Beschäftigten informieren und deren Unterlagen beibringen;

f) alle förderrelevanten Änderungen unverzüglich mitteilen und Post der Förderstellen innerhalb von 2 Werktagen weiterleiten.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass alle Angaben gegenüber Förderschmiede und den Förderstellen vollständig, richtig und nicht irreführend sind.

(3) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten auch nach Aufforderung mit Nachfrist von 5 Werktagen, darf Förderschmiede außerordentlich kündigen. Der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen (§ 615 BGB analog). Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verlängern vereinbarte Fristen und Laufzeiten entsprechend und begründen keine Rückerstattungs- oder Minderungsansprüche.

§ 5 Grundhonorar und Erfolgshonorar

(1) Ist im Angebot ein Erfolgshonorar als Prozentsatz des Arbeitsentgeltzuschusses (§ 82 SGB III) vereinbart, entsteht der Anspruch für jeden Beschäftigten, für den infolge der Tätigkeit von Förderschmiede ein Bewilligungsbescheid ergeht. Bemessungsgrundlage ist der im ersten Bewilligungsbescheid ausgewiesene voraussichtliche Gesamtarbeitsentgeltzuschuss.

(2) Ein vereinbartes Grundhonorar und das Erfolgshonorar bestehen unabhängig nebeneinander; eine Anrechnung findet nicht statt.

(3) Die Höhe des Zuschusses dient nur als pauschale Bemessungsgrundlage, weil Umfang und Komplexität der Beratung regelmäßig mit ihr steigen.

(4) Das Erfolgshonorar wird fällig, sobald der erste Monat der geförderten Weiterbildung abgeschlossen ist und eine prüffähige Rechnung vorliegt, spätestens sechs Monate nach Zugang des Bewilligungsbescheids. Die Fälligkeit hängt nicht davon ab, ob und wann Fördermittel beim Kunden eingehen.

(5) Der Anspruch entsteht auch, wenn der Bescheid erst nach dem Ende der Betreuung ergeht, sofern der Antrag während der Betreuung eingereicht wurde, sowie dann, wenn der Kunde nach Einreichung eines entscheidungsreifen Antrags kündigt.

(6) Erhöht sich der Zuschuss durch einen weiteren Bescheid, gilt der vereinbarte Prozentsatz auch für den Mehrbetrag. Wird der Bescheid später aufgehoben, gekürzt oder widerrufen, bleibt der Anspruch bestehen, es sei denn, Förderschmiede hat dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht; insoweit werden erhaltene Beträge erstattet.

(7) Für andere Förderprogramme gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend, wenn ein Erfolgshonorar in Prozent der Fördersumme vereinbart ist.

§ 6 Eigenmittel und Verantwortung (Subventionsrecht)

(1) Der Kunde ist alleiniger Antragsteller und Zuwendungsempfänger. Er allein verantwortet die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben gegenüber den Förderstellen und die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

(2) Die Vergütung von Förderschmiede ist kein förderfähiger Aufwand. Sie wird ausschließlich aus freien Eigenmitteln des Kunden geleistet und weder unmittelbar noch mittelbar aus Fördermitteln finanziert; das gilt auch für wirtschaftlich gleichwirkende Gestaltungen. Auf Verlangen legt der Kunde dies gegenüber Förderstellen offen.

(3) Förderschmiede ist weder Empfänger noch wirtschaftlicher Nutznießer der Fördermittel. Förderansprüche können nicht an Förderschmiede abgetreten oder verpfändet werden.

§ 7 Zahlung

(1) Alle Beträge sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln (§ 288 BGB). Förderschmiede darf ihre Leistungen aussetzen, bis fällige Forderungen beglichen sind.

(4) Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur aus demselben Vertrag.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

1) Beginn und Dauer der Betreuung ergeben sich aus dem Angebot. Ist dort keine feste Laufzeit vereinbart, endet die Betreuung mit der Entscheidung der Förderstelle über den begleiteten Antrag.

(2) Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sofern das Angebot nichts anderes regelt. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich; ein wichtiger Grund ist für Förderschmiede insbesondere Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen oder ein Mitwirkungsverstoß nach § 4 Abs. 3.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 9 Garantien und Rückerstattungszusagen

(1) Garantie- und Rückerstattungszusagen gelten nur, wenn sie ausdrücklich im Angebot stehen; Voraussetzungen und Umfang ergeben sich aus dem Angebot und diesem § 9. Eine Ablehnung ist endgültig im Sinne solcher Zusagen, wenn der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist.

(2) Voraussetzung ist, dass der Kunde alle Mitwirkungspflichten (§ 4) vollständig und fristgerecht erfüllt hat und der Nichterfolg nicht auf Umständen beruht, die er zu vertreten hat oder die außerhalb des Einflusses von Förderschmiede liegen (z. B. geänderte Förderpraxis, behördliches Ermessen, veränderte betriebliche Verhältnisse).

(3) Ansprüche sind innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des maßgeblichen Bescheids in Textform geltend zu machen, sonst entfallen sie. Die Beweislast trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche, etwa auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn, bestehen nicht.

§ 10 Nutzungsrechte

Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den erstellten Unterlagen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den internen Geschäftsbetrieb. Weitergabe an Dritte oder kommerzielle Verwertung nur mit Zustimmung von Förderschmiede in Textform.

§ 11 Haftung

(1) Förderschmiede haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Förderschmiede nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Förderbescheide und mittelbare Schäden.

(3) Für Entscheidungen der Agentur für Arbeit oder anderer Behörden haftet Förderschmiede nicht, insbesondere nicht für Bewilligung, Höhe, Fortbestand oder Rückforderung von Fördermitteln.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus ausdrücklichen Zusagen (§ 9) bleibt unberührt.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen dauerhaft vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung.

(2) Förderschmiede verarbeitet personenbezogene Daten nach DSGVO und BDSG. Soweit erforderlich, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er die übermittelten Daten weitergeben darf und die Betroffenen informiert hat.

§ 13 Schlussbestimmung

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Förderschmiede GmbH.

(3) Änderungen bedürfen der Textform; das gilt auch für diese Klausel.

(4) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt der Rest wirksam.

Anbieter / Vertragspartner:

Förderschmiede GmbH

Am Hörsterfriedhof 1

48147 Münster

Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 23476

Web: www.foerderschmiede.com

E-Mail: info@foerderschmiede.com

Vertretungsberechtigte Geschäftsführung: Giuliano Prestifilippo & Felix Mayerhofer